Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal unverhofft in einer solchen Situation wieder, dann sollte man sich immer des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bewusst sein. Denn es gibt immer eine Grenze, wo die Notwehr überschritten wird.
Es ist immer nur die Verteidigungsart erforderlich und erlaubt, die im konkre- ten Fall nötig ist, um den gegenwärtigen Angriff endgültig zu beseitigen und womit der geringste Schaden angerichtet wird. Die Intensität des jeweiligen Angriffs bestimmt, welche Abwehr im konreten Fall nötig ist. Dabei muß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben.
Der in Notwehr Handelnde ist grundsätzlich zur Auswahl desjenigen Abwehr- mittels befugt, das die Gewissheit einer sofortigen und endgültigen Beseiti- gung der Gefahr gewährt, wobei das Hauptaugenmerk auf dem Ausdruck „sofortige Beseitigung der Gefahr“ liegt, denn nur die sofortige Reaktion (Abwehr) auf einen gegenwärtigen Angriff wird als Notwehr anerkannt, keine vermeintlichen Abwehrmaßnahmen mit wesentlich zeitlicher Verzögerung.
Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch an- dauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch). Der vorlie- gende Angriff muss rechtswidrig sein. Es ist nicht unumstritten, ob rechtswidrig hierbei bedeutet, dass der Angriff nur im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, oder ob jeder Angriff rechtswidrig ist, den der Angegriffene nicht zu dulden braucht.
Wer absichtlich einen Angriff provoziert und in der nun vorhandenen Notwehrlage den Angreifer verletzt, handelt nicht in Notwehr.
Die Problematik der Notwehr soll natürlich nicht dazu führen, dass man nun aus Gründen der etwaigen Be- strafung auf eine Selbstverteidigung verzichtet. Wer grundlos angegriffen wird, darf sich selbstverständlich verteidigen.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht be- straft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswi- drige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
| Beachtet: | Der hier aufgeführte Auszug aus dem Strafgesetzbuch erhebt keinen Anspruch auf Vollständig- keit. Er dient der Information und der Unterstreichung des hier aufgeführten Themas und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Die Angaben erfolgen ohne Ge- währ. |