HomeArtikelTrainingKalenderKontaktSuche



Über uns
Taekwondo
Galerie
Gästebuch
Forum
Downloads
Links
                Login:
 
  User
 
  Passwort    
 

          Registrieren !

 

Benutzer online

6 Gäste
0 Mitglieder


0  im Chat


Mitglieder online:
Keine
 

Statistik

 
Benutzer: 29  
Artikel: 86  
Bilder: 2037  
Gästebuch: 67  
Forum: 93  
Weblinks: 78  
Downloads: 35  
     

 


Körperverletzung

Jeder, der eine Kampfkunst ausübt, sollte sich auch über die Konsequenzen im klaren sein, wenn er seine erlernten Techniken ohne Notwehr und Notstand gegen Dritte einsetzt.

Bei der Selbstverteidigung ist folgender Grundsatz zu beachten. Der Gesetzgeber erlaubt die Selbstverteidi- gungshandlung in Notfallsituationen. Im Strafgesetzbuch (StGB) ist geregelt, dass aber nur die Verteidigung erlaubte Notwehr darstellt, die erforderlich ist.

 
Das bedeutet: Schlagt nicht weiter auf den Angreifer ein, wenn er bereits hilflos am Boden liegt. Das wäre dann keine Notwehr mehr, sondern Körperverletzung.

 
Beachtet außerdem: 1 Angegriffener - 1 Angreifer = Körperverletzung
1 Angegriffener - mehrere Angreifer = Gefährliche Körperverletzung
Einsatz e. Waffe oder e. waffenähnlichen Gegenstandes = Gefährliche Körperverletzung

(bereits der beschuhte Fuß gilt als Waffe = Gefährliche Körperverletzung)




Auszug aus dem Strafgesetzbuch:


§ 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem ande- ren Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mo- naten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehr-lose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.


§ 226 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Per-son, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


§ 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 230 Strafantrag

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interes- ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst began- gen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.



Beachtet:        Der hier aufgeführte Auszug aus dem Strafgesetzbuch erhebt keinen Anspruch auf Vollständig- keit. Er dient der Information und der Unterstreichung des hier aufgeführten Themas und nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens. Die Angaben erfolgen ohne Ge- währ.




Letzte Meldungen

Folge uns zu Twitter

Aktuelles:

04.09.2010 10:30

Vormerken:  30 Jahre Ilyo Do - Die Party


Große Jubi­lä­ums­feier am 02.10. 2010 in der Kör­per­werkstatt


Kat: Ilyo Do, Events
04.09.2010 09:07

Vormerken: Tag der offenen Tür 2010


19.09.10 in der Körper­werk­statt

Kat: Ilyo Do, Events
03.09.2010 20:25

Taekwondo Nach­wuchs gesucht!


Plätze in al­len Alters­klas­sen frei

Kat: Ilyo Do, Training
16.07.2010 10:28

Ergebnis der Kup-Prüfung am 10.07. 2010


Alle Prüf­linge haben be­stan­den.

Kat: Ilyo Do, Events
20.06.2010 16:06

Vereinsinterne Kinder Poomsae Meisterschaft 2010


am 19.06.10 in der Kör­per­werk­statt

Kat: Ilyo Do, Events
28.05.2010 18:59

Kampftraining mit Nimal Fernando aus Sri Lanka


am 15.05.2010. Es war für alle Teilnehmer ein tolles Erlebnis.
 

Kat: Ilyo Do, Training
16.10.2008 10:45

Download-Tipps!


Folgendes lohnt herunterzuladen:

Update:   05.09.10

Kat: Website
 
Letzte Änderung:   
07.09.2010 Webmaster
Impressum ©opyright 2005 - 2010 by Frank Struck
Alle Rechte vorbehalten